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Terms and conditions

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1. Registration, travel confirmation

1.1. At a client´s inquiry, Fly Down Under P/L will compile an individual travel offer. The contract is conclused by the client´s written or verbal agreement to the individual travel offer. After the contract conclusion the client will recieve a travel confirmation from Fly Down Under P/L.

1.2. By agreeing to the travel offer the client is bound to fulfilling the contract obligations of all participants included in the travel offer.

1.3. For separate services declared as external services Fly Down Under P/L will only act as intermediator. These services explicitly underlie the business or travel conditions of the particular third contract partner.

2. Payment, sending of travel documents

2.1. Immediately after contract conclusion a deposit of 50 % is due for payment. The outstanding payment is due not later than 90 days before commencement of travel. The conditions of payment of the particular third contract partner apply in terms of the arranged flight services.

2.2. As far as Fly Down Under P/L is willing and able to yield the contractual travel services and as far as the traveler has no legal or contractual right of retention, no claim for utilization of the travel services or delivery of travel documents exists prior to full payment of the travel price. In case the traveler does not carry out the deposit and/or outstanding payment according to the agreed payment terms, Fly Down Under P/L has the right to withdraw from the travel contract and to debit the traveler with the costs of withdrawal according to subitem 4 after a written notification and a short eight day respite.

2.3. Withdrawal compensation and rebooking charges as well as insurance rates are due for payment immediately.

 

3. Changes of services and prices

 

3.1. Changes to essential travel services in the agreed content of the travel contract necessary after contract conclusion and not brought about by Fly Down Under P/L unsubstantiatedly are only permitted as long as the changes are not substantial and do not influence the layout of the journey.

 

3.2. Possible warranty claims remain untouched as long as the changed services are afflicted with defects.

 

3.3. Fly Down Under P/L is liable to inform the client about substanial changes immediately after acknowledgement of the impediment.

 

3.4. In case of a substantial change to an essential travel service the client is entitled to withdraw from the travel contract free of charge. The traveler is liable to assert these rights towards Fly Down Under P/L immediately after acknowledgement via the latter of the changed service or the cancellation of the journey.

3.5. Bad weather regulation

First day = If soaring is impossible on a day due to weather conditions, the customer himself bears the risk. He has no claim for refund of the charter costs towards Fly Down-Under P/L.

Second day = If on a following day soaring is again impossible, the customer has claim for refund of the charter price for this and all following days in a row where soaring is not possible due to the weather. The claim exists as soon as soaring is not possible on two or more days in a row. Only days in a direct row can be summed up. If soaring flights are possible again on a day in between, the claim for refund only reoccurs when soaring is again impossible on two or more days in a row. A day where soaring is not possible due to the weather is a day where no other sailplane launched before 2 pm stays airborne independently for more than 30 minutes.

3.5. Die Fly Down Under P/L behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung vereinbarten Preise im Falle einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse (Faktoren) gemäß den jeweils nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:

Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für die Fly Down Under P/L nicht vorhersehbar waren.

Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, indem sie die Reise dadurch für die Fly Down Under P/L verteuert hat.

Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat die Fly Down Under P/L den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Hinderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Reisenden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Reisende hat das

Rücktrittrecht unverzüglich nach Kenntniserhalt gegenüber der Fly Down Under P/L auszuüben.

  

4. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn

4.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der Fly Down Under P/L zu erklären.

4.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert die Fly Down Under P/L den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann die Fly Down Under P/L soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Vorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

4.3. Die Fly Down Under P/L hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, das heißt unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung, wie folgt, berechnet:

Rücktritt vor  dem 01.0 August                           20% des Reisepreises

Rücktritt bis 60 Tage vor Reiseantritt                50% des Reisepreises

danach                                                                   90% des Reisepreises

4.4. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, der Fly Down Under P/L nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.

4.5. Die Fly Down Under P/L behält sich vor, an Stelle der vorstehenden Pauschale eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist die Fly Down Under P/L verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

4.6. Dem Reisenden wird der Abschluss einer Versicherung zur Deckung der krankheitsbedingten Rücktrittskosten oder Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.

4.7. Das Recht des Kunden nach den entsprechenden Bestimmungen des § 651b BGB einen Teilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

  

5. Rücktritt und Kündigung durch die Fly Down Under L/P

Die Fly Down Under P/L kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

5.1.Die Fly Down Under P/L kann den Reisevertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reisende den vorher bekannt gegebenen besonderen

Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn er durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet  und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen werden kann.

Die Fly Down Under P/L behält sich vor, vor dem ersten Abflug die Flugfähigkeiten des Reisenden durch einen mit einem Fluglehrer durchgeführten Checkflug zu überprüfen. Sollte nach Einschätzung des Fluglehrers der Reisende nicht über eine ausreichende Flugerfahrung verfügen und nicht den Anforderungen entsprechen, steht der Fly Down Under P/L ein sofortiges Kündigungsrecht zu.

Einer Versagung der Flugtätigkeit steht die Vorlage eines gültigen deutschen Flugscheins nicht entgegen.

Der Reisende muss vor Reiseantritt 200 Segelflugstunden absolviert haben. 50 Segelflugstunden müssen innerhalb der letzten 24 Monate vor Reiseantritt abgelegt worden sein.

Kündigt die Fly Down Under P/L. den Reisevertrag aus einem verhaltensbedingten Grund, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den anderen Leistungsträgern erstatteten Beträge.

  

6. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Wenn der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch nimmt, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.

  

7. Obliegenheiten des Reisenden

7.1. Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich gegenüber der Fly Down Under P/L anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.

7.2. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die Fly Down Under P/L eine ihr vom Reisenden bestimmte angemessene Frist verstreichen lässt oder keine Abhilfe leisten konnte. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist.

  

8. Beschränkung der Haftung

Die Haftung der Fly Down Under P/L für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit die Fly Down Under L/P für einen entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Die Fly Down Under L/P haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen – und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen die als Fremdleistungen lediglich vermittelt wurden (z.B. Flüge), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von der Fly Down Under L/P sind.

  

9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

9.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen.

9.2. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber der Fly Down Under L/P erfolgen.

9.3. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

9.4. Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach §§ 651c-f BGB aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung  der  Fly Down Under L/P beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz der sonstigen Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Fly Down Under P/L oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Fly Down Under P/L beruhen.

Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach § 651 c-f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung nach Ziff. 9.3. und 9.4. beginnt mit dem Tag an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.

  

Schweben zwischen dem Reisenden und der Fly Down Under P/L Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder die Fly Down Under P/L die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

 
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